Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dorr-Biomassehof GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit privaten sowie gewerblichen Kunden.
  2. Abweichenden oder entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir handeln mit Naturprodukten, Schwankungen, insbesondere bei Gewicht und Feuchtigkeitsgehalt, können damit nicht ausgeschlossen werden.
  2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde rechtsverbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das der Bestellung zugrunde liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, durch telefonische Terminsvereinbarung unserer Disposition oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, so stellt erst die Zusendung einer Auftragsbestätigung (aus dem Online-Shop generiert), die telefonische Terminsvereinbarung durch unsere Disposition oder die Zusendung der Rechnung eine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die telefonische Terminvereinbarung durch unsere Disposition gilt als Auftragsbestätigung.
  4. Sofern der Kunde die Waren auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zur Verfügung gestellt.
  5. Ist der Kunde Pelletshändler, wird die Abholung der Ware per E-Mail bei unserer Werksdisposition avisiert. Die Auftragsbestätigung erfolgt mit elektronischer Zusendung der Abholnummer.

§ 3 Preise/Zahlung

  1. Der angebotene Kaufpreis ist verbindlich. Im Kaufpreis wird die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei Online-Bestellungen werden die bestellten Waren an den Käufer versandt. Beim Versendungskauf nach Online-Bestellung versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Lieferkosten, falls nicht anders angegeben.
  2. Der Kunde verpflichtet sich innerhalb der vereinbarten Fristen, in jedem Fall aber spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung, den Kaufpreis ohne jeden Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf der Fristen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Stornierungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks und anderer unbarer Zahlungsmittel vor. Die Annahme erfolgt stets nur Zahlungshalber. Etwaig entstehende Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.

§ 4 Lieferfrist/Rücksendung

  1. Ereignisse aller Art, die von uns nicht verschuldet sind (Streik, Arbeitseinstellungen, Betriebsunterbrechungen, Liefersperren usw.), entbinden uns von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung.
  2. Das Lieferdatum / Abholdatum am Werk ist auf der Rechnung angegeben.
  3. Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 5 Gewährleistung/Haftung/Verjährung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangt werden. Schlägt diese fehl, bestimmen sich die Rechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen.
  2. Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Ist der Kunde ein Unternehmer, so verjähren Mängelansprüche beim Verkauf neuer beweglicher Sachen in einem Jahr. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit wir nach der nachstehenden Ziffer haften, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  4. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes und von wesentlichen Vertragspflichten, haften wir darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und die das Vertragsverhältnis mit dem Kunden prägen. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

§ 6 Abtretung/Aufrechnung

  1. Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
  2. Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns unser Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandener Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung unserer Saldoforderung. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns auf. Wir nehmen die Abtretung an.
  2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von zehn Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
  3. Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 10%) mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung. Wir nehmen die Abtretung an.
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
  5. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Wir werden von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, uns Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  6. Der Kunde hat uns unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungs­maß­nahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
  7. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
  2. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz unseres Unternehmens.
  3. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte unseres Unternehmens ihren Sitz hat.

Stand März 2020